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Abbrennen eines Feuerwerks (von pyrotechnischen Gegenständen)


Leistungsbeschreibung

Nach § 22 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dürfen dem Verbraucher pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2, sogenanntes Silvesterfeuerwerk (alte Bezeichnung: Klasse II), nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden. Feuerwerkskörper dieser Kategorie dürfen nur zum Jahreswechsel am 31. Dezember und 1. Januar von Privatpersonen über 18 Jahren ohne Genehmigung abgebrannt werden.

In der Regel darf Feuerwerk nur von Personen abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind. Ausnahme ist das Abbrennen "Silvesterfeuerwerk" zum Jahreswechsel.

Sie möchten pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 erwerben und ein privates Feuerwerk abbrennen. Hierzu beantragen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV). Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Zuständig ist die Gemeinde oder Stadt, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, sollten Sie Feuerwerkskörper der Kategorie 2 erwerben.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Das Abbrennen von

Feuerwerkskörpern ohne Ausnahmegenehmigung im Zeitraum vom 02. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:

→ Mindestalter 18 Jahre
→ begründeter Anlass (z. B. Hochzeitsfeier, runde Geburtstage, Jubiläen)
→ Einverständnis des Grundstückseigentümers (Abbrennort)

Grundsätzlich verboten ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern.

Die Rechte Dritter, wie beispielsweise der Grundstückseigentümer und lärmschutzrechtliche Bestimmungen (Schutz der Nachtruhe) werden von der erteilten Ausnahmegenehmigung nicht berührt.

Feuerwerke der Kategorien 2, 3 und 4, die von Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 SprengG, eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Erlaubnis nach § 27 SprengG abgebrannt werden, müssen dagegen zwei Wochen vorher bei der jeweils zuständigen Gemeinde angezeigt werden

Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben.