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Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasserversorgung (Kanalanschluss)


Leistungsbeschreibung

Kanalanschlusspflicht
Bitte beachten Sie, dass jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden muss, sofern das Grundstück an eine mit einem öffentlichen Kanal versehene Fläche (Straße, Grünanlage) angrenzt. Der Anschluss kann auch über ein anderes Grundstück an den öffentlichen Kanal hergestellt werden.


DIN-/EN Normen
Grundstücksentwässerungsanlagen müssen unter Beachtung der Vorschriften der Abwasserbeseitigungssatzung der Samtgemeinde Oderwald und nach den Regeln der Technik (insbesondere EN 752 und EN 12056 in Verbindung mit der DIN 1986-100) errichtet und betrieben werden. Die für Ihr Grundstück maßgebende Rückstauebene entspricht der Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle.


Gewerblich genutzte Grundstücke
Auf gewerblich genutzten Grundstücken ist für die Herstellung oder Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation eine Genehmigung der Samtgemeinde Oderwald erforderlich.

 

Rohbauabnahme
Bitte denken Sie daran die Grundleitungen werden in offener Baugrube durch die Samtgemeinde Oderwald abgenommen. Ein Termin ist mindestens 3 Tage vor dem von Ihnen gewünschten Abnahmetermin zu vereinbaren.


Hausanschlusskanal (Grundstücksanschluss)
Der Grundstücksanschluss besteht aus dem Anschlusskanal vom Hauptsammler bis einschließlich Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück.

Die Herstellung der Hausanschlusskanäle erfolgt durch die Samtgemeinde Oderwald. Eine Terminabsprache mindestens 4 Wochen vor Verlegung der Grundleitungen auf dem Grundstück, spätestens zum Baubeginn, ist erforderlich.

Die zu verlegenden Grundleitungen auf Ihrem Grundstück müssen nach dem Anschlusskanal ausgerichtet werden. Die Samtgemeinde lässt die Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal vom Hauptsammler bis einschließlich Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück) herstellen.

Die Beseitigung von nicht mehr genutzten Entwässerungsanlagen im öffentlichen Bereich wird durch die Samtgemeinde Oderwald auf Kosten des Grundstückseigentümers ausgeführt.

 

Kanalanschlüsse zu tatsächlichen Kosten
Bei Veränderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, die die Beseitigung, Änderung oder Neuverlegung von öffentlichen Anschlusskanälen erfordern, werden keine Kanalbaubeiträge erhoben, sondern es sind die tatsächlich entstehenden Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten entstehen, zu erstatten.

 

Anschlussbedingungen
Dem Antrag ist
• eine komplette Bauzeichnung
• die Berechnung des umbauten Raumes,
• ein unbeglaubigter Katasterlageplan beizufügen, in dem die beabsichtigte Leitungsführung in das Haus eingetragen ist
• und Name und Anschrift der Installationsfirma
beizufügen.

 

Genehmigung
Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage wird eine Genehmigung erteilt.

 

Abschluss der Baumaßnahme
Nach Fertigstellung der Grundleitungen sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Bestätigung der Dichtheit
Die Dichtheit der Grundleitungen muss durch einen Fachbetrieb unter Beachtung der EN 1610 auf anliegendem Vordruck schriftlich nachgewiesen werden. Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen nach § 148 Abs. 2 des Nieders. Wassergesetzes erfüllt. Der Fachbetrieb darf nicht mit einer an der Bauausführung beteiligten Firma identisch oder von ihr beauftragt sein. Die Beauftragung eines Fachbetriebes zur Durchführung der Dichtheitsprüfung muss durch den Bauherrn erfolgen.

Die EN 1610 (DIN 1986-100) sieht u.a. vor, die Prüfung auf Dichtheit nach Verfüllung des Rohrgrabens vorzunehmen. Wir empfehlen, zusätzlich während der Verlegung (d.h. vor Verfüllung des Rohrgrabens) die Grundleitungen zwecks Eigenkontrolle auf Dichtheit zu prüfen. Undichtigkeiten unterhalb der Fundamente können auf diese Weise frühzeitig erkannt und kostengünstig behoben werden.

Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten muss durch den Bauherrn und den Unternehmer bestätigt werden.

Dichtheitsprüfung
Eine Dichtheitsprüfung für Abwasserleitungen kann mit Wasser oder Luft durchgeführt werden. Bei Hausanschlüssen erfolgt sie i.d.R. mit Wasser. Nach dem Absperren der Leitung wird das Grundleitungssystem bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsstandes mit Wasser geflutet und über einen bestimmten Zeitraum gehalten (mind. 15 Min.). Während dieser Zeit wird der Wasserverlust gemessen. Die Leitung gilt als dicht, wenn ein bestimmter vom Rohrmaterial abhängiger Wasserverlust nicht überschritten wird.

 

Niederschlagswasserbeseitigung
Niederschlagswasser von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung dienen, soll weitestgehend dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werden. Wenn dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist, sollte das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern oder in ein ortsnahes Gewässer eingeleitet werden.

 

Auszug aus § 149 Niedersächsisches Wassergesetz
„§ 149 Abwasserbeseitigungspflicht: Die Gemeinden haben das auf Ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind.

Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind an Stelle der Gemeinden die Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit zu verhüten.“

Das Ableiten des Niederschlagswassers in ein Gewässer ist der Samtgemeinde anzuzeigen. Diese Anzeige wird an die Untere Wasserbehörde, Landkreis Wolfenbüttel, Bahnhofstr. 11, 38300 Wolfenbüttel, weitergeleitet.

Für die Versickerung des Niederschlagswassers ist das Regelwerk: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (DWA-A138) zu beachten. Auch hier gilt die Anzeigepflicht gegenüber der Samtgemeinde. Der Verbleib des Niederschlagswassers auf dem Grundstück muss an Hand der Bodenbeschaffenheit, verfügbarer Fläche und Versickerungsart nachgewiesen werden.


Dezentrale Abwasserbeseitigung
Die Errichtung von Kleinkläranlagen ist nur in den von der Samtgemeinde Oderwald bestimmten Teilen des
Samtgemeindegebietes möglich. Die Gebiete sind in der Satzung der Samtgemeinde Oderwald vom 27. Mai 1998 und in der 1. Änderungssatzung vom 04.10.2006 aufgeführt.

 

Rückstau
Gegen ein Zurückfließen von Abwasser (Rückstau) aus der öffentlichen Abwasseranlage hat sich der Eigentümer selbst abzusichern.

Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007
– Abwasserbeseitigungssatzung –


Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007
– Abwasserbeseitigungsabgabensatzung –