Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung (Wasserhausanschluss)


Leistungsbeschreibung


Wasserhausanschluss
Bitte beachten Sie, dass jedes Grundstück, auf dem Trinkwasser verbraucht wird, an die öffentlichen Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden muss, wenn die Wasserversorgungsleitung betriebsfertig für das Grundstück hergestellt ist. Der Anschluss kann auch über ein anderes Grundstück an die öffentlichen Wasserleitung hergestellt werden.

 

DIN-/EN Normen
Wasserverbrauchsanlagen des Grundstückseigentümers müssen unter Beachtung der Vorschriften der „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) und der Wassserversorgungssatzung der Samtgemeinde Oderwald und den Technischen Regeln für Trinkwasser-Installationen – DIN 1988 - errichtet und betrieben werden.

Die Arbeiten dürfen nur von Installationsfirmen ausgeführten werden, die eine entsprechende Zulassung haben.


Hausanschlussleitung
Die Herstellung der Hausanschlussleitung erfolgt durch die Samtgemeinde Oderwald. Eine Terminabsprache mindestens 4 Wochen vor Verlegung der Anschlussleitungen auf dem Grundstück, spätestens zum Baubeginn ist erforderlich.

Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet an der Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler. Die Samtgemeinde lässt die Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück herstellen.

Die Anschlussleitung darf nicht überbaut werden.

Die Hausanschlüsse werden aus nicht leitendem Material hergestellt. Sie sind daher nicht als Schutzerdung für Elektrische Anlagen verwendbar.

Die Beseitigung von nicht mehr genutzten Hausanschlussleitungen im öffentlichen Bereich wird durch die Samtgemeinde Oderwald auf Kosten des Grundstückseigentümers ausgeführt.

Wasserhausanschlüsse zu tatsächlichen Kosten
Bei Veränderungen an der Hausanschlussleitung, die die Beseitigung, Änderung oder Neuverlegung von öffentlichen Wasserhausanschlussleitungen erfordern, werden keine Wasserversorgungsbeiträge erhoben, sondern es sind die tatsächlich entstehenden Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten entstehen, zu erstatten.

Gleiches gilt für zusätzliche Wasserhausanschlussleitungen für ein bereits angeschlossenes Grundstück.


Anschlussbedingungen
Dem Antrag ist
eine komplette Bauzeichnung
die Berechnung des umbauten Raumes,
ein unbeglaubigter Katasterlageplan beizufügen, in dem die beabsichtigte Leitungsführung in das Haus eingetragen ist
und Name und Anschrift der Installationsfirma beizufügen.

Die Samtgemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

das Grundstück unbebaut ist oder
die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.


Genehmigung
Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage wird eine Genehmigung erteilt.

Rechtsgrundlage


Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007
- Wasserversorgungssatzung


Satzung über die von Beiträgen und Gebühren für öffentliche Wasserversorgung der Samtgemeinde Oderwald vom 12.12.2007
-Wasserabgabensatzung -

Kontakt

  • Abwasserentsorgung/ Wasserversorgung

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter*in Frau Chiara Löhr
  • Sachbearbeiter*in Frau Nadine Grziwotz
  • Sachbearbeiter*in Frau Shari Homann