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Hundesteueranmeldung


Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Nach der Anmeldung des Hundes werden keine Hundesteuermarken ausgegeben. Der letzte gültige Hundesteuerbescheid muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

Börßum, Dorstadt & Flöthe: Herr Rudolphi

Cramme & Heiningen: Herr Stucki

Ohrum: Frau Hitsch

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an.

Zu den Hundesteuersatzungen inkl. Gebühren.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport